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Bauleistungsversicherung

allgemeine Informationen zur Bauleistungsversicherung (früher Bauwesenversicherung)

Die Bauleistungsversicherung (früher Bauwesenversicherung) schützt den Bauunternehmer und Bauherren vor Schäden, die unvorhersehbar sind und während der Bauzeit auftreten.

 

Dazu zählen insbesondere Schäden verursacht durch höhere Gewalt wie z. B. Hochwasser oder Sturm. Es sind im Allgemeinen aber auch Schäden durch Vandalismus, unbekannte Eigenschaften des Baugrundes, Konstruktions- und Materialfehler, Fahrlässigkeit und ähnliches versichert. Sie definiert sich als Allgefahrendeckung für das sich im Entstehen befindliche Bauprojekt mit Nennung abschließend aufgezählter Ausschlüsse.

Nicht versichert sind insbesondere Schäden durch Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, An- oder Abprall bemannter und unbemannter Flugkörper). Die Versicherung des Feuerrisikos erfolgt zumeist über eine sog. Feuerrohbauversicherung, welche während der Bauzeit i.a.R. kostenfrei von den Versichern geboten wird wird und sich nach Bezugsfertigkeit in die Immobilienversicherung umwandelt.

Die Laufzeit der Bauleistungsversicherung erstreckt sich üblicherweise über die gesamte Bauzeit des Objektes.

Nach VOB Teil B §7 ist die Tragung der Gefahr für das im Entstehen befindliche Objekt wie folgt geregelt: - Für unabwendbare Ereignisse (auch Krieg, höhere Gewalt, Aufruhr) muss der Bauunternehmer nicht aufkommen (z.B. aussergewöhnliche Witterungsereignisse). Der Bauunternehmer hat Anspruch auf Ersatz seiner Leistungen durch den Bauheren. - Für sonstige Ereignisse (z.B. ungewöhnliche Witterungsverhältnisse) muss der Bauunternehmer Ersatz leisten. Ein Anspruch auf Erstattung seiner Leistungen durch den Bauherren steht ihm nicht zu. Der Bauunternehmer kann erst nach Abnahme seines Werkes durch den Bauherren Vergütung von diesem verlangen. Wird aber ein Rohbau durch ein unvorhersehbares Ereignis beschädigt, muss der Bauunternehmer neu bauen, erhält aber vom Bauherrn erst bei Abnahme nur einmal das vereinbarte Entgelt. Mit der Bauleistungsversicherung kann der Bauunternehmer für diese abermalige Leistung Ersatz erhalten.

Doch auch für den Bauherren ist diese Versicherung von großem Wert, da im Falle eines unabwendbaren Ereignisses - wenn der Bauunternehmer Anspruch auf Erstattung seiner Leistungen hat- der Bauherr über die Bauleistungsversicherung Ersatz verlangen kann (Bauherrenrisiko).

Wenn der Bauunternemer die Versicherung abschließt, kann vereinbart werden, dass das Bauherrenrisiko mitversichert wird. Ist der Bauherr Versicherungsnehmer, ist die Mitversicherung des Bauherrenrisikos obligatorisch. In diesen Fällen wird zumeist vereinbart, dass die Prämie für die Bauleistungsversicherung auf die Bauunternehmer im Anteil Ihrer Gewerke umgelegt wird.

 

Die Bauleistungsversicherung oder auch Bauwesenversicherung bzw. Bauversicherung wird von den Versicherern in zwei Hauptformen vertrieben. Einmal werden mit dem Bedingungswerk „Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber“ (ABN) für einen Gebäudeneubau oder einen Gebäudeumbau alle Bauleistungen versichert. Zum Anderen werden mit dem Bedingungswerk „Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen“ (ABU) Bauleistungen selbst, einschließlich Nebenleistungen, insbesondere für Bauunternehmer versichert.

Sollen folglich alle Schäden für Bauleistungen an einem Objekt in Bezug auf Haftungsmöglichkeiten aller am Bauvorhaben Beteiligter versichert werden, so muss eine Mehrzahl von Versicherungen, nämlich eine Versicherung nach den ABN sowie eine nach ABU mit Klausel 65 abgeschlossen werden.

alle Angaben ohne Gewähr


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