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Riester bei Verheirateten

Riester bei Verheirateten

Entscheidend ist die Rentenversicherungspflicht

Bei Verheirateten ist zu unterscheiden, ob beide oder nur ein Partner rentenversicherungspflichtig sind.

 

Fall 1: Beide Ehegatten erfüllen die Förderkriterien

In diesem Fall schließen beide Ehegatten einen eigenen Vertrag. Jeder Ehegatte leistet Eigenbeiträge in seinen Vertrag und erhält dafür die Grundzulage.

 

Fall 2: nur ein Ehegatte erfüllt die Förderkriterien

Hier ist auch der nicht begünstigte Ehegatte zulagenberechtigt, wenn dieser einen eigenen, auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat. Er hat dann Anspruch auf die volle Zulage, falls der Pflichtversicherte den geforderten Mindesteigenbeitrag auf seinen Vertrag geleistet hat. Bei der Berechnung des Eigenbeitrags werden dann die beiden Ehegatten zustehenden Zulagen berücksichtigt.

Die Kinderzulage wird für jedes Kind, für das der Zulagenberechtigte Kindergeld erhält, gezahlt. Die Kinderzulage steht grundsätzlich der Mutter zu, es sei denn, die Ehepartner beantragen eine andere Aufteilung.



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