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Riester-Rente und 400-Euro-Job

Riester-Rente und 400-Euro-Job

Zulagen auch für Mini-Jobber

Mini-Jobber können auf zwei Wegen in den Genuss der Förderung ihrer Riester-Rente kommen.

 

1. Aufstockungsoption

Arbeitnehmer zahlen bei einem Minijob auf 400-Euro-Basis keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge. Das liegt daran, dass ihr Arbeitgeber diese Abgaben pauschal für sie übernehmen muss und bei gewerblichen Tätigkeiten 30 Prozent vom Lohn pauschal an die Bundesknappschaft abführen muss - davon 15 Prozent für die Rentenversicherung.

Bei Minijobbern im Privathaushalt beträgt die Pauschalabgabe 12 Prozent, davon fließen 5 Prozent an die gesetzliche Rentenversicherung.

Wer als Mini-Jobber Rentenansprüche erwerben will, kann aus den Pauschalbeiträgen des Arbeitgebers vollwertige Pflichtbeiträge machen, indem er sie bis zur Höhe des normalen Beitragssatzes in der Rentenversicherung aufstockt. Durch die Aufstockung ist der Mini-Jobber pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung und hat damit einen ummittelbaren Anspruch auf die Riester-Rente.

Damit kann er:

  • die Grundzulage und die Kinderzulage für seinen Riester-Vertrag beanspruchen
  • die Beiträge als Sonderausgaben geltend machen
  • Wenn der Ehegatte selbst (z. B. als Selbstständiger) keinen Anspruch auf Riester-Förderung hat, wird ihm durch die Aufstockung zumindest ein mittelbarer Anspruch verschafft.

Mit der Aufstockung erwerben Mini-Jobber auch Anspruch auf das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören unter anderem Rentenansprüche im Fall einer Erwerbsminderung oder Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen.

2. Der Ehepartner ist unmittelbar anspruchsberechtigt

Wenn man als Minijobber verheiratet ist und einen Ehegatten mit Anspruch auf Riester-Förderung hat, dann besteht eine weitere Möglichkeit, in den Genuss der staatlichen Förderung zu kommen. Wer einen eigenen Riester-Vertrag abschließt, ist in diesem Fall mittelbar begünstigt und hat Anspruch auf die Zulagen für den Riester-Vertrag. Voraussetzung ist jedoch immer, dass der unmittelbar begünstigte Sparer - also der Ehegatte - seinen Mindesteigenbetrag in den Vertrag eingezahlt hat.



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