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Krankenversicherung

GKV und PKV

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kann die private Krankenversicherung nicht von allen Personen in Anspruch genommen werden. Ausschlaggebend für den Wechsel in eine private Krankenversicherung ist die so genannte Versicherungspflichtgrenze. Personen mit jährlichem Bruttoeinkommen unterhalb dieser Grenze (Stand 2008: 48.150 Euro) sind automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Beschäftigte, die ein jährliches regelmäßiges Arbeitseinkommen oberhalb dieser Bemessungsgrundlage beziehen, sind versicherungsfrei. Sie haben die Wahl, eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen oder sich privat zu versichern.

Gemäß Gesundheitsreform 2007 wird ein gesetzlich Versicherter jedoch erst dann krankenversicherungsfrei, wenn sein Einkommen die Bemessungsgrundlage in den drei vorhergehenden Kalenderjahren (jeweils) überschritten hat. Auch im Folgejahr muss die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze voraussichtlich überstiegen werden.

Ebenfalls in die PKV wechsel können Beamte, Selbständige und Freiberufler. Für Studenten besteht eine Versicherungspflicht in der GKV. Zu Beginn des Studiums oder bei Auslauf der kostenlosen Familienversicherung kann man sich hiervon jedoch befreien lassen. Bis zum 30. Lebensjahr erhalten Studenten analog der GKV Studententarife.


Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung

Privat Versicherte können nur dann wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, wenn sie versicherungspflichtig werden. Dies kann z.B. durch Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit und Aufnahme einer nichtselbständigen Beschäftigung für mindestens zwölf Monate der Fall sein, wenn sie unter 55 Jahren alt sind und das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze fällt


Beiträge

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erhebt die PKV einkommensabhänige Versicherungsprämien. Ausschlaggebend für die Höhe sind u.a. Geschlecht, Eintrittsalter, Berufsgruppe, Gesundheitszustand.


Unterschiede zwischen GKV und PKV

  • Familienangehörige der Mitglieder ohne eigenes Einkommen sind in der GKV beitragsfrei mitversichert. Bei der PKV ist für jede versicherte Person ein separater Beitrag fällig.
  • Die Beiträge richten sich bei der GKV prozentual nach dem Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, Provision, …) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei der PKV wird der Anfangsbeitrag nach dem persönlichen Krankheitsrisiko (Alter, Geschlecht, Beruf, Gesundheitszustand) berechnet und steigt oder sinkt dann aufgrund verschiedener Faktoren.
  • Die Beiträge zur GKV sinken mit dem Renteneintritt in der Regel durch das niedrigere Einkommen, in der PKV steigen sie weiter an.
  • Gut verdienende Alleinstehende ohne Vorerkrankungen zahlen bei frühem Eintrittsalter in der PKV günstigere Beiträge als in der GKV.
  • Einige Leistungen werden von der GKV im Gegensatz zur PKV nicht oder nur teilweise bezahlt (z. B. nicht rezeptpflichtige Arzneimittel, Sehhilfen, Zahnersatz).
  • In der GKV erfährt der Versicherte meist nicht, was abgerechnet wird; in der PKV wird dem Versicherten für jede Leistung eine Rechnung ausgehändigt, die von der Krankenkasse dann ganz oder teilweise erstattet wird.
  • Im Bereich der Innovationen in der Medizin zahlen die gesetzlichen Krankenversicherungen nur, was ihrer Ansicht nach „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ ist.
  • Die Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal ist nur von GKV-Versicherten zu entrichten. Dies gilt nicht für Kinder unter 18 Jahren.
  • Alle Versicherten haben in der GKV bei gleichem Status den gleichen Leistungsanspruch.
  • Die Leistungen der GKV werden im Sozialgesetzbuch und nicht durch privatrechtlichen Vertrag festgelegt (d. h. die Politik bzw. die Selbstverwaltung können die Leistungen jederzeit beschränken oder aber auch erweitern).
  • Klagen gegen eine GKV erfolgen vor den Sozialgerichten und sind kostenfrei.
  • PKV-Versicherte können bei Unzufriedenheit nur mit erheblichen finanziellen Nachteilen zu einem anderen PKV-Unternehmen wechseln, weil sie älter wurden, eventuell inzwischen Krankheitsvorfälle hatten und ihre Altersrücklage noch nicht angerechnet erhalten.
  • PKV-Versicherte können auf die Höhe ihres Beitrages durch Anpassung ihrer Leistungsansprüche und durch die Höhe eines etwaigen Selbstbehalts Einfluss nehmen. Sie haben damit im fortschreitenden Alter die Chance, ihre durch laufende Steigerungen eventuell nicht mehr tragbaren Beitragslasten durch Leistungsverzicht zu mildern.
  • GKV-Versicherte, die weder studentisch krankenversichert noch freiwillig GKV-versichert sind, sind während des Bezugs von Elterngeld kostenlos krankenversichert.
  • PKV-Versicherte erhalten kein Krankengeld und keine Zuschüsse bei Kuren; es kann aber zusätzlich über eine Krankentagegeldversicherung das Nettoeinkommen zuzüglich des Sozialversicherungsanteils auf unbestimmte Zeit versichert werden.
  • PKV-Versicherte erhalten kein Kinderkrankengeld und je nach Vertrag ggf. im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten keine Erstattung von Gebühren für eine Haushaltshilfe.
  • Bei Kosten, die aufgrund eines Unfalls entstehen, müssen PKV-Versicherte ggf. selbst die Auseinandersetzung mit der Versicherung des Unfallverschulders führen.

(Quelle: wikipedia // Quelle Bild: www.pixelio.de)

alle Angaben ohne Gewähr


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